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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  • Für die Vertragsbeziehung gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht
    Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  • Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen
    Werkvertrag bzw. aus der Auftragsbestätigung.
    Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertragsmäßige Leistung vorbehaltlos ausführen.


2. Vertragsgrundlagen

  • Der Auftragnehmer wird die vertraglich geschuldeten Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und – neben den vertraglichen Spezifikationen – in Übereinstimmung mit bestehenden technischen Vorschriften (wie z.B. DIN, ECE etc.) erbringen.

  • Alle im Besitz des Auftraggebers befindliche Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistung benötigt, wird der Auftraggeber ihm rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.

  • Der Auftragnehmer ist – sofern vertraglich keine ausdrückliche Bestimmung getroffen wurde – in der Bestimmung des Orts, an dem die vertraglich geschuldeten Leistungen am zweckmäßigsten erbracht werden, frei.

3. Durchführung der Aufträge beim Auftraggeber

  • Soweit es zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist, werden Mitarbeiter des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber in dessen Geschäfts- und Büroräumen während der dort üblichen Arbeitszeiten tätig werden, ohne daß hierdurch ein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis gemäß AÜG begründet wird. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber die entsprechenden Räume bzw. Arbeitsplätze und das erforderliche Arbeitsmaterial für den Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen.

  • Ein vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten benannter Projektleiter ist in einem solchen Fall alleine zuständig für die Überwachung der Mitarbeiter des Auftragnehmers und deren Arbeiten sowie für die Einhaltung der Sicherheits- und Werkvorschriften beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers irgendwelche Weisungen hinsichtlich des Inhalts, der Art und der Zeit der Leistung zu erteilen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht verbleibt stets beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber steht jedoch das Recht zu, die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

  • Mitarbeiter des Auftragnehmers werden von diesem verpflichtet, alle beim Auftraggeber geltenden
    Sicherheits-, Unfallverhütungs- und alle sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

  • Der Auftragnehmer wird nur hinreichend qualifizierte Mitarbeiter einsetzen und deren Qualifikation auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers nachweisen.

4. Mängelhaftung

  • Innerhalb der Gewährleistungsfrist wird der Auftragnehmer Mängel an der erbrachten Leistung unverzüglich nach Bekanntgabe durch den Auftraggeber nachbessern. Ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) steht dem Auftraggeber erst dann zu, wenn zwei Nachbesserungsversuche des Auftragnehmers fehlgeschlagen sind oder wenn objektiv feststeht, daß eine Nachbesserung unmöglich ist oder wenn der Auftragnehmer eine Nachbesserung endgültig abgelehnt hat.

  • Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn der Mangel unerheblich ist.

  • Garantien im Rechtssinne werden dem Auftraggeber nicht erteilt.

  • Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.

  • Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  • Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist dieser auf den Ersatz des typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

5. Gesamthaftung

  • Die in Ziff. 4 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten – soweit dies gesetzlich zulässig ist ebenfalls für weitergehende Schadensersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtnatur. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.

  • Wird der Auftraggeber aufgrund eines Umstandes, den der Auftragnehmer oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, von einem Dritten in Anspruch genommen, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber insoweit von der Haftung freistellen, als er selbst gegenüber dem Dritten haften würde.

6. Verjährung

  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmer grob schuldhaft gehandelt hat oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt hat.

7. Geheimhaltung

  • Der Auftragnehmer wird über alle Informationen, die er im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftraggeber erhält, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten bewahren, auch nach Beendigung des Auftrags. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die von ihm mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt werden, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

8. Vergütung

  • Die Art der Berechnung und/oder die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung sowie deren Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Werkvertrag bzw. aus der Auftragsbestätigung. Alle vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise und werden mit der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer beaufschlagt. Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9. Anpassung der Vergütung

  • Bei einer Veränderung der kalkulierten Kosten für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen werden die Parteien übereinstimmend eine Anpassung der vereinbarten Vergütung an die geänderten Verhältnisse vornehmen, sofern der jeweilige Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten überschreitet.

10. Sicherungsrechte des Auftragnehmers

  • Sämtliche vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Daten, Unterlagen und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich von allen Maßnahmen gleich welcher Art unterrichten, die geeignet sind, das Eigentumsvorbehaltsrecht des Auftragnehmers zu beeinträchtigen. An Gegenständen und Unterlagen, die im Eigentum des Auftraggebers stehen und dem Auftragnehmer zum Zwecke der Vertragsdurchführung übergeben werden, steht dem Auftragnehmer ein Unternehmerpfandrecht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und ein Zurückbehaltungsrecht zu.

11. Arbeitsergebnisse / Erfindungen / Schutzrechte

  • Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung gehen alle Rechte und das Eigentum an vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Modellen und im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung für den Auftraggeber erstellten Software, einschließlich ihrer Quellcodes, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für die Rechte zur uneingeschränkten Nutzung von technischen Verbesserungsvorschlägen und Erfindungen, für die eine Vergütung nur dann anfällt, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  • Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß durch die von ihm erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Machen Dritte Ansprüche wegen Schutzverletzungen gegenüber dem Auftraggeber geltend, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen in vollem Umfang freistellen.

12. Abwerbeverbot

  • Keine Vertragspartei darf einem angestellten Mitarbeiter des anderen Vertragspartners das Angebot machen, ihn während der Dauer der Vereinbarung bzw. zwei Jahre danach einzustellen (Abwerbeverbot). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen der beiden Vertragspartner. Die Vertragsparteien stehen damit für die Handlungen der mit ihnen verbundenen Unternehmen ein. Einem Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang angestellten Unternehmen zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem anderen Vertragspartner.

  • Für den Fall des Verstoßes beträgt die Vertragsstrafe drei Bruttomonatsgehälter, wie der Mitarbeiter sie zuletzt bezogen hatte (bei variabler Vergütung bezogen auf die letzten vollen 24 Kalendermonate). Bei erfolgreicher Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte.

12. Sonstiges

  • Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  • Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Darmstadt.

  • Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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